
Einvernehmliche Scheidung:
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Kompetenz & Erfahrung bei Scheidungen

Rechtsanwalt Florian Kersten, geboren in Freudenberg, absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Helsinki.
Rechtsanwalt Kersten ist zugleich Fachanwalt für Familienrecht und ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Scheidung.
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Einvernehmliche Scheidung? Dann Zeit, Nerven und Geld sparen!
Die Scheidung einer Ehe bedeutet nicht weniger als das Ende einer einstigen Liebesbeziehung. Das ist in der Regel mit Emotionen und Stress verbunden, nicht selten mit Wut und Trauer.
Gleichwohl gibt es Fälle, in denen sich beide Partner einig sind: „Wir wollen die Scheidung!“ Ist das der Fall und die Scheidung einvernehmlich, können die Betroffenen sich dies durchaus zunutze machen.
Alles wichtigen Fragen und Antworten im Überblick:
Welche Vorteile bietet die einvernehmliche Scheidung?
Wenn sich die Parteien einer rechtlichen Angelegenheit im Wesentlichen einig sind, hat das Vorteile für die juristische Abwicklung der Ehe und die damit verbundenen Kosten.
Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, so das Gesetz. Wenn das beide Partner so sehen, erspart man sich zeit- und nervenaufreibende Auseinandersetzungen über diese Grundvoraussetzung.
Zudem gilt in familiengerichtlichen Scheidungssachen eine Anwaltspflicht. Sind sich beide Partner einig, dann entfällt der juristische Streit. Der Anwalt wird nur noch für die Einleitung des Verfahrens und die Begleitung des Scheidungstermins benötigt. Es genügt in solchen Fällen, die Beauftragung eines Anwaltes durch einen der Ehegatten. Das kann schnell tausende Euro sparen.
Das heißt auch, dass es nicht erforderlich ist, den Anwalt persönlich aufzusuchen. Alle notwendigen Formulare können bequem online ausgefüllt und übersendet werden. Auch das spart Geld, Zeit und Nerven!
Wer kann diese Vorteile in Anspruch nehmen?
Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Umstände der Scheidung im Einvernehmen geklärt werden können. Das betrifft nicht nur das Ob der Scheidung, sondern auch das Wie. Strittige Fragen sind etwa die Vermögensaufteilung, Regelungen des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder sowie das Thema Unterhalt. Auch bei der einvernehmlichen Regelung dieser Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zu beachten ist des Weiteren das sog. Trennungsjahr. Das bedeutet, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben müssen, damit die Ehe geschieden werden kann, wobei eine Trennung im Rechtssinn auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann.
Bestreitet ein Ehepartner die Trennung und ist mit der Scheidung nicht einverstanden, verzögert sich das Verfahren. Die hier dargestellten Vorteile können dann nicht in Anspruch genommen werden.
Muss ich trotzdem bei Gericht erscheinen?
Ja! Aufgrund der gesetzlichen Regelungen führt an einem persönlichen Erscheinen vor Gericht kein Weg vorbei. Sind aber alle wesentlichen Punkte geklärt, verläuft die Anhörung bzw. der Termin bei Gericht um einiges schneller und einfacher.
Ist die Ehe also im Einvernehmen zu scheiden, profitieren beide Partner auch hinsichtlich dieses Erfordernisses – und können umso schneller, günstiger und weniger belastend geschieden werden.
Hat all das auch Nachteile?
Ein Anwalt darf keine „widerstreitenden Interessen“ vertreten. Der Auftraggeber des Anwaltes kann daher nur einer der Ehegatten sein. Einer der beiden Ehegatten könnte es also als Nachteil empfinden, dass er selbst keinen Anwalt hat, der ihn berät.
Dem kann aber dadurch begegnet werden, dass beide Ehegatten in die Beratung, die wir vor der Einleitung des Verfahrens durchführen, mit einbezogen werden. Auch das setzt natürlich ein Einvernehmen beider Partner voraus.
Auch wenn wir versuchen, das Scheidungsverfahren für Sie so einfach und unkompliziert wie möglich zu machen, sollte ein Scheidungsverfahren zudem nie voreilig eingeleitet werden.
Wir legen deshalb trotz des unkomplizierten Ablaufs Wert darauf, dass Sie vor der Einreichung des Scheidungsantrages über alle im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Fragen und deren Auswirkungen informiert sind.
Gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft?
Ja, bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eingetragenen Partnerschaft einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gilt das gleiche wie für eine einvernehmliche Scheidung. Auch hierfür stehen wir Ihnen gerne als Fachanwalt für Familienrecht zur Seite.
